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   OLG Braunschweig, 02.03.2005 - 2 W 221/04   

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https://dejure.org/2005,5481
OLG Braunschweig, 02.03.2005 - 2 W 221/04 (https://dejure.org/2005,5481)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.03.2005 - 2 W 221/04 (https://dejure.org/2005,5481)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02. März 2005 - 2 W 221/04 (https://dejure.org/2005,5481)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bestellung von 11 Personen als Betreuer

  • Judicialis

    BGB § 1908 e

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zu den Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins gegen die Staatskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 63 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 63 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 14.04.1994 - 3Z BR 39/94

    Betreuungsverein; Betreuungsbehörde; Betreuer; Auffangtatbestand; Mängel;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.03.2005 - 2 W 221/04
    Grund für diese einschneidende Regelung ist, dass nach dem gesetzlichen Leitbild vorrangig eine natürliche Person zum Betreuer bestellt werden soll, während die Bestellung eines Betreuungsvereins nach § 1900 Abs. 1 BGB nur dann erfolgen darf, wenn der Betroffene durch einen oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden kann (BayObLG, Beschluss vom 26.11.1997, - 3 Z BR 422/97, FamRZ 1999, 52 und Beschluss vom 14.04.1994, - 3 Z BR 39/94, FamRZ 1994, 1203).
  • BayObLG, 26.11.1997 - 3Z BR 422/97

    Vorrang der Betreuung durch eine natürliche Person

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.03.2005 - 2 W 221/04
    Grund für diese einschneidende Regelung ist, dass nach dem gesetzlichen Leitbild vorrangig eine natürliche Person zum Betreuer bestellt werden soll, während die Bestellung eines Betreuungsvereins nach § 1900 Abs. 1 BGB nur dann erfolgen darf, wenn der Betroffene durch einen oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden kann (BayObLG, Beschluss vom 26.11.1997, - 3 Z BR 422/97, FamRZ 1999, 52 und Beschluss vom 14.04.1994, - 3 Z BR 39/94, FamRZ 1994, 1203).
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